Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Know-how-Schutz-Richtlinie] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.1)

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert Geschäftsgeheimnisse, regelt erlaubte Handlungen und Handlungsverbote sowie Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind. Bei Rechtsverletzungen können Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Schadensersatz geltend gemacht werden. Das Gesetz legt Verfahren für Geschäftsgeheimnisstreitsachen fest, einschließlich Geheimhaltung und gerichtlicher Beschränkungen, und enthält Strafvorschriften für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, die Freiheits- oder Geldstrafen vorsehen.

Abschnitt 1: Allgemeines

Das erste Kapitel des GeschGehG definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes und legt wichtige Begriffsbestimmungen fest. Es beschreibt, unter welchen Umständen der Erwerb und die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen erlaubt sind, sowie die Handlungen, die verboten sind. Ausnahmen für den Schutz der Meinungsfreiheit und anderer berechtigter Interessen werden ebenfalls geregelt.

§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
Das Gesetz schützt Geschäftsgeheimnisse vor unrechtmäßiger Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Zentrale Begriffe wie „Geschäftsgeheimnis“, „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ und „Rechtsverletzer“ werden definiert.

§ 3 GeschGehG → Erlaubte Handlungen
Definiert Handlungen, die das Erlangen und Nutzen von Geschäftsgeheimnissen erlauben, wie eigenständige Entdeckungen oder die gesetzlich erlaubte Nutzung.

§ 4 GeschGehG → Handlungsverbote
Regelt, welche Handlungen beim Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen verboten sind.

§ 5 GeschGehG → Ausnahmen
Definiert die Ausnahmen von den Handlungsverboten, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen wie Meinungsfreiheit.

Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Im zweiten Kapitel werden die Ansprüche bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geregelt. Dazu zählen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie die Herausgabe und Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten.

§ 6 GeschGehG → Beseitigung und Unterlassung
Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Störung und Unterlassung in Anspruch nehmen.

§ 7 GeschGehG → Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
Regelt den Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe und Rückruf von rechtsverletzenden Produkten.

§ 8 GeschGehG → Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft und Schadensersatz verlangen.

§ 9 GeschGehG → Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
Ansprüche können ausgeschlossen werden, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig wären.

§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für den verursachten Schaden.

§ 11 GeschGehG → Abfindung in Geld
Ermöglicht es einem Rechtsverletzer, der nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sich durch eine Geldzahlung abzufinden.

§ 12 GeschGehG → Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Beschreibt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens ist.

§ 13 GeschGehG → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Der Rechtsverletzer ist auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe von ungerechtfertigten Vorteilen verpflichtet.

§ 14 GeschGehG → Missbrauchsverbot
Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem Gesetz ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist.

Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Das dritte Kapitel behandelt Verfahrensfragen in Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsgeheimnisse. Es regelt die Zuständigkeit der Gerichte sowie Maßnahmen zur Geheimhaltung von streitgegenständlichen Informationen während und nach dem Verfahren.

§ 15 GeschGehG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach dem GeschGehG.

§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
Regelt die Geheimhaltung streitgegenständlicher Informationen während des Verfahrens.

§ 17 GeschGehG → Ordnungsmittel
Ermöglicht Ordnungsgelder oder -haft bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht.

§ 18 GeschGehG → Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abschluss des Verfahrens weiter.

§ 19 GeschGehG → Weitere gerichtliche Beschränkungen
Regelt zusätzliche Beschränkungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen während des Verfahrens.

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Definiert das Verfahren für die Anwendung von Geheimhaltungsmaßnahmen.

§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Ermöglicht die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils im Interesse des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses.

§ 22 GeschGehG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Möglichkeit der Streitwertanpassung bei wirtschaftlicher Überlastung einer Partei.

Abschnitt 4: Strafvorschriften

Im vierten Kapitel werden Strafvorschriften für die unrechtmäßige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen festgelegt. Es enthält Bestimmungen über Freiheitsstrafen oder Geldstrafen sowie den Strafrahmen bei besonders schweren Verstößen.

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das GeschGehG, einschließlich Freiheits- oder Geldstrafen.

siehe auch

Gewerblicher Rechtsschutz und geistiges Eigentum
Umfassen den rechtlichen Schutz von immateriellen Gütern wie Patenten, Marken, Designs und Urheberrechten sowie den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, um kreative Leistungen, wirtschaftliche Interessen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

1)
ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1