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§ 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.
§ 20 (1) GeschGehG → Anordnung von Beschränkungen
Ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen.
§ 20 (2) GeschGehG → Anhörung der Parteien
Regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen.
§ 20 (3) GeschGehG → Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft
Erfordert die Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft durch die antragstellende Partei.
§ 20 (4) GeschGehG → Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen in Unterlagen.
§ 20 (5) GeschGehG → Entscheidung durch Beschluss
Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag durch Beschluss.
§ 20 (6) GeschGehG → Definition des Gerichts der Hauptsache
Definiert das Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts.
GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.
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