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geschaeftsgeheimnisse:haftung_des_inhabers_eines_unternehmens

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Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 12 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn der Rechtsverletzer ein Beschäftigter oder Beauftragter des Unternehmens ist.

§ 12 GeschGehG

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/haftung_des_inhabers_eines_unternehmens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1