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geschaeftsgeheimnisse:know-how-schutz-richtlinie

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Know-how-Schutz-Richtlinie

Deutscher Bundestag - Drucksache 19/472419: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) ver-pflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse auf Grund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ge-gebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend.

Die Richtlinie (EU) 2016/943 wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechts-widriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Darin sieht Abschnitt 1 allgemeine Regelungen vor, wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nummer 1 und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 4). § 5 enthält Gründe, bei deren Vorliegen im Einzelfall ein Verstoß gegen § 4 gerechtfertigt sein kann. Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses ge-gen den Rechtsverletzer bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung Drucksache 19/4724– 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder rechtswidriger Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§ 8) und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 10). In Abschnitt 3 werden Regelungen zum gerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen getroffen. Durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren in den §§ 16 bis 20 wird der Rechtsschutz von Kläger und Beklagtem dauerhaft verbessert. Abschnitt 4 enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Artikel 2 bis 4 nehmen die erforderlichen Folgeänderungen im Gerichtsverfassungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Gerichtskostengesetz und im UWG vor.

siehe auch

geschaeftsgeheimnisse/know-how-schutz-richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1