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geschaeftsgeheimnisse:erlaubte_handlungen

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Erlaubte Handlungen

§ 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf, sowie die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung erlaubt ist.

§ 3 (1) GeschGehG → Erlangung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die erlaubten Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie eigenständige Entdeckung oder rechtmäßiges Testen.

§ 3 (2) GeschGehG → Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung oder Offenlegung
Erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.

geschaeftsgeheimnisse/erlaubte_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1