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geschaeftsgeheimnisse:vernichtung_-_herausgabe_-_rueckruf_-_entfernung_und_ruecknahme_vom_markt

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Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

§ 7 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme von rechtsverletzenden Produkten.

§ 7 GeschGehG

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf

1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,

2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,

3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,

4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder

5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/vernichtung_-_herausgabe_-_rueckruf_-_entfernung_und_ruecknahme_vom_markt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 18:34 von mfreund