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geschaeftsgeheimnisse:ausnahmen

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Ausnahmen

§ 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Ausnahmen von den Handlungsverboten, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.

§ 5 GeschGehG

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.

geschaeftsgeheimnisse/ausnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 18:34 von mfreund