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§ 15 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz sowie die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen.
§ 15 (1) GeschGehG → Zuständigkeit der Landgerichte
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz.
§ 15 (2) GeschGehG → Örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.
§ 15 (3) GeschGehG → Verordnungsermächtigung der Landesregierungen
Ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Klagen an bestimmte Landgerichte durch Rechtsverordnung.
GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.
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