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geschaeftsgeheimnisse:sachliche_und_oertliche_zustaendigkeit_-_verordnungsermaechtigung

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Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 15 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz sowie die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen.

§ 15 (1) GeschGehG → Zuständigkeit der Landgerichte
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz.

§ 15 (2) GeschGehG → Örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.

§ 15 (3) GeschGehG → Verordnungsermächtigung der Landesregierungen
Ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Klagen an bestimmte Landgerichte durch Rechtsverordnung.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.

geschaeftsgeheimnisse/sachliche_und_oertliche_zustaendigkeit_-_verordnungsermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1