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§ 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.
§ 4 (1) GeschGehG → Verbotene Erlangung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die unzulässigen Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie unbefugten Zugang oder Aneignung.
§ 4 (2) GeschGehG → Verbotene Nutzung oder Offenlegung
Regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen.
§ 4 (3) GeschGehG → Verbot der Nutzung über Dritte
Beschreibt das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das über Dritte erlangt wurde.
GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.
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