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§ 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dient.
§ 1 (1) GeschGehG → Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
§ 1 (2) GeschGehG → Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
§ 1 (3) GeschGehG → Unberührte Regelungen
Es bleiben unberührt: der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Autonomie der Sozialpartner und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.
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