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§ 19 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gerichtlichen Verfahren.
§ 19 (1) GeschGehG → Beschränkungen des Zugangs zu Informationen
Ermöglicht das Gericht, den Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen auf zuverlässige Personen zu beschränken.
§ 19 (2) GeschGehG → Ausschluss der Öffentlichkeit
Regelt den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Anwendung von § 16 Absatz 3.
§ 19 (3) GeschGehG → Anwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Erweitert die Anwendung der §§ 16 bis 19 auf das Zwangsvollstreckungsverfahren.
GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.
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