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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:geheimhaltung

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Geheimhaltung

§ 16 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

§ 16 (1) GeschGehG → Einstufung als geheimhaltungsbedürftig
Ermöglicht die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht.

§ 16 (2) GeschGehG → Vertraulichkeitsverpflichtung
Regelt die Vertraulichkeitsverpflichtung für Parteien und andere Beteiligte in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

§ 16 (3) GeschGehG → Einschränkung der Akteneinsicht
Beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.

geschaeftsgeheimnisse/geheimhaltung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1