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geschaeftsgeheimnisse:geheimhaltung_nach_abschluss_des_verfahrens

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Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

§ 18 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Fortdauer der Geheimhaltungsverpflichtungen nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.

§ 18 GeschGehG

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.

geschaeftsgeheimnisse/geheimhaltung_nach_abschluss_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1