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§ 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.
§ 23 (1) GeschGehG → Strafbarkeit bei Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Strafen für die unrechtmäßige Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zur Förderung des Wettbewerbs oder aus Eigennutz.
§ 23 (2) GeschGehG → Strafbarkeit bei Nutzung durch fremde Handlung erlangter Geheimnisse
Regelt die Bestrafung für die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die durch fremde Handlungen erlangt wurden.
§ 23 (3) GeschGehG → Strafbarkeit bei Nutzung vertraulicher technischer Vorlagen
Beschreibt die Strafen für die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher technischer Vorlagen.
§ 23 (4) GeschGehG → Gewerbsmäßige und internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die verschärften Strafen für gewerbsmäßige oder internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
§ 23 (5) GeschGehG → Strafbarkeit des Versuchs
Erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist.
§ 23 (6) GeschGehG → Rechtmäßigkeit von Beihilfehandlungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Beihilfehandlungen nicht rechtswidrig sind.
§ 23 (7) GeschGehG → Anwendung des Strafgesetzbuches
Erklärt die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
§ 23 (8) GeschGehG → Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung
Regelt die Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung und die Möglichkeit des Einschreitens von Amts wegen.
GeschGehG, Abschnitt 4 → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, einschließlich der Bedingungen für die Strafverfolgung und der Anwendbarkeit von Strafgesetzbuchbestimmungen.
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