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§ 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung für Parteien, deren wirtschaftliche Lage durch die Prozesskosten erheblich gefährdet würde.
§ 22 (1) GeschGehG → Anpassung der Gerichtskosten an die Wirtschaftslage
Erklärt, dass das Gericht auf Antrag anordnen kann, dass die Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage der Partei angepassten Teil des Streitwerts bemessen.
§ 22 (2) GeschGehG → Auswirkungen der Streitwertbegünstigung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitwertbegünstigung auf die Anwaltsgebühren und die Erstattung von Kosten.
§ 22 (3) GeschGehG → Antragstellung und Voraussetzungen
Regelt die Bedingungen für die Antragstellung und die Voraussetzungen für die Streitwertbegünstigung.
GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die Durchsetzung von Rechten in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich der Bedingungen für die Streitwertbegünstigung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien.
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