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geschaeftsgeheimnisse:missbrauchsverbot

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Missbrauchsverbot

§ 14 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt das Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz.

§ 14 GeschGehG

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/missbrauchsverbot.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1