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Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen eines Unternehmens, die einen wirtschaftlichen Wert haben, weil sie nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind.
§ 2 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert, was ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes ist.
Geschäftsgeheimnis ist eine Information,
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.
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