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Artikel 32 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für
a) Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,
b) Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten,
c) Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen,
d) Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
e) Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
f) Klagen auf Schadenersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt,
g) Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht,
h) Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und
i) Klagen gegen Entscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat.
Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] soll das EPGÜ in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ [→ Patent] – europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung – die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Durch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ [→ Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen] werden die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ Rechtsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses mit Blick auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.1)
Artikel 32(1) EPGÜ gibt dem EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, sofern kein Opt-out gemäß Artikel 83 (3) EPGÜ erklärt wurde.2)
Das Einheitliche Patentgericht hat die Zuständigkeit für Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Artikel 3(c) und 32(1)(a) UPCA, sofern keine entgegenstehenden intertemporalen Bestimmungen vorliegen.3)
Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch gestützt, dass die gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der Gerichte der Mitgliedstaaten für europäische Patente nach der Übergangsphase endet. Anschließend wird das UPC die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben. Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit mehr haben.4)
Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
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