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Artikel 32 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
Artikel 32 (2) → Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen
Regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.
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