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Artikel 82 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.
Artikel 82 (1) → Vollstreckbarkeit in allen Vertragsmitgliedstaaten
Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar.
Artikel 82 (2) → Sicherheitsleistung bei Vollstreckung
Die Vollstreckung kann von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden.
Artikel 82 (3) → Vollstreckungsverfahren nach nationalem Recht
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt.
Artikel 82 (4) → Zwangsgelder bei Nichtbefolgung
Bei Nichtbefolgung einer Anordnung können Zwangsgelder verhängt werden.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.
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