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Artikel 2 (g) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
„Patent“ bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate.
Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.
Artikel 2 EPGÜ → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
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