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upc:patent

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Patent

Artikel 2 (g) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 2 (g) EPGÜ

„Patent“ bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

siehe auch

Artikel 2 EPGÜ → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

upc/patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 19:02 von mfreund