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Art. 47 EU-Charta [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] verbürgt folglich auf europäischer Ebene einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, sprich den Zugang zu Gerichten.1)
Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot [→ Anti-Suit Injunction, Anti-Enforcement Injunction] verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.2)
Art. 47 → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht.
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