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grundrecht:justizgewaehrungsanspruch

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Justizgewährungsanspruch

Der Justizgewährungsanspruch bezeichnet das verfassungsrechtlich garantierte Recht eines jeden Einzelnen auf Zugang zu Gerichten, eine faire Verfahrensführung und effektiven Rechtsschutz [Art. 2 Abs. 1 → Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 19 Abs. 4 GG → Rechtsweggarantie].

Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.1)

Art. 47 → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht.

siehe auch

19 Abs. 4 GG → Rechtsweggarantie
Gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024
grundrecht/justizgewaehrungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 07:23 von mfreund