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Artikel 83 (3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) erlaubt es Patentinhabern, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts auszuschließen.
Ist noch keine Klage vor dem Gericht erhoben worden, so kann ein Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents, das vor Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 5 erteilt oder beantragt worden ist, sowie ein Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts ausschließen. Zu diesem Zweck muss er der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit eine Mitteilung über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung zukommen lassen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.
Regel 5.1 EPGVO [→ Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung] beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, was sich auf die Möglichkeit bezieht, ein europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) auszunehmen. Diese Option wird auch als „Opt-out“ bezeichnet.
Zusätzlich regelt Regel 5 auch den Rücktritt vom Opt-out (sogenanntes „Opt-back-in“), durch den ein Patent oder eine Anmeldung wieder in die Zuständigkeit des EPG überführt wird.
Das Opt-out ermöglicht es Patentinhabern oder Anmeldern, die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für ihr Patent oder ihre Anmeldung abzulehnen und stattdessen die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten der Europäischen Patentübereinkunft (EPÜ) weiterhin für Streitigkeiten heranzuziehen. Dieses Opt-out kann während eines bestimmten Übergangszeitraums beantragt werden, der mit der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts festgelegt wurde.
Gemäß Artikel 83 des EPGÜ ist es den Patentinhabern gestattet, während eines Übergangszeitraums von bis zu sieben Jahren (mit einer möglichen Verlängerung um weitere sieben Jahre) für „klassische“ Europäische Patente (→ Bündelpatent) ein Opt-Out zu beantragen. Der Antrag wird über das Case Management System (CMS) des Einheitlichen Patentgerichts eingereicht.
Das Opt-out kann nur für „klassische“ Europäische Patente (→ Bündelpatent) beantragt werden, nicht für Europäische Patenten mit einheitlicher Wirkung. Wurde ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt, ist ein nachträgliches Opt-out nicht mehr möglich.
Das Opt-out kann nur für europäische Patente und anhängige Patentanmeldungen, die vor Ablauf der Übergangszeit erteilt oder eingereicht wurden, sowie für ergänzende Schutzzertifikate (SPCs) beantragt werden, die auf einem europäischen Patent basieren.
Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit eingereicht werden. Der Opt-out wird dann mit der Eintragung in das UPC-Register wirksam.
Ein Opt-out ist nur möglich, solange noch keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht in Bezug auf das Patent erhoben wurde. Sobald eine Klage vor dem UPC eingereicht wurde, kann das Opt-out nicht mehr beantragt werden.
Es ist möglich, ein Opt-out später zu widerrufen (sogenanntes „Opt-back-in“). Dieser Widerruf wird ebenfalls über das CMS eingereicht. Nach dem Opt-back-in unterliegt das Patent dann wieder der ausschließlichen Zuständigkeit des UPC. Nach einem Widerruf kann jedoch kein weiteres Opt-out mehr für dasselbe Patent beantragt werden.
Das Opt-out selbst verursacht keine Gerichtsgebühren.
Nach der Bestimmung des Artikel 3 EPGÜ [→ Geltungsbereich] fallen auch klassische Europäische Patente, die vor oder nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wurden, ohne Opt-out automatisch in die Zuständigkeit des EPG. Patentinhaber, die keine explizite Entscheidung treffen, unterliegen somit dem einheitlichen Gerichtssystem für die Durchsetzung und Anfechtung ihrer Patente. Die Möglichkeit des Opt-outs sorgt jedoch für eine gewisse Flexibilität, indem sie Inhabern klassischer Patente ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Gerichtsbarkeit sie bevorzugen.
Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.
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