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privatrecht:unerlaubte_handlung

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Unerlaubte Handlung

Eine unerlaubte Handlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt und dadurch zum Schadensersatz verpflichtet wird (§ 823 Abs. 1 BGB → Schadensersatzpflicht).

siehe auch

privatrecht/unerlaubte_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 06:51 von mfreund