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verfahrensrecht:unerlaubte_handlungen_und_schaedigende_ereignisse

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Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse

Artikel 7 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) bestimmt die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen oder gleichgestellten Handlungen.

Artikel 7 (2)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

siehe auch

Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

verfahrensrecht/unerlaubte_handlungen_und_schaedigende_ereignisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 05:54 von mfreund