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grundrecht:allgemeines_persoenlichkeitsrecht

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Freiheit zur individuellen Selbstbestimmung, begrenzt diese jedoch durch den Schutz der Rechte Dritter sowie durch die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetze:

Art. 2 (1) GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung geschützt. Dazu zählen insbesondere das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre 1).

Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab 2).

Art. 2 (1) GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG → Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Schützt das Recht jeder Person, selbst über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu entscheiden.

Informationelle Selbstbestimmung
Das Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen.

Art. 19 (3) GG → Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Gewährleistet juristischen Personen und Personengesellschaften den Schutz ihrer Persönlichkeit und Namen im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte.

§ 22 KUG → Recht am eigenen Bild
Regelt, dass Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen.

Vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
Kennzeichnende Merkmale wie Bildnis, Stimme oder Name sind als wirtschaftlich verwertbare Bestandteile Teil des Persönlichkeitsrechts.

Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen für Werbezwecke
Für die Frage, ob Persönlichkeitsmerkmale in der Werbung genutzt werden dürfen, ist entscheidend, ob ein erheblicher Teil des Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht.

Abwägung bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht
Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts wird durch eine Abwägung widerstreitender Interessen im Einzelfall bestimmt.

Schutz der Individualsphäre in beruflichen Ausprägungen
Das Persönlichkeitsrecht schützt das Selbstbestimmungsrecht in beruflichen und sozialen Kontexten und verhindert schwerwiegende Eingriffe wie Stigmatisierung.

Rechtliche Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst den Schutz vor abträglichen Äußerungen, die das öffentliche Bild der Person schädigen können.

Wahrheitsgemäße Berichterstattung und Persönlichkeitsrecht
Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie schwerwiegende negative Folgen für die betroffene Person haben.

Recht am eigenen Namen
Schützt die Befugnis einer Person, über die Nutzung ihres Namens zu entscheiden und sich gegen unbefugte Namensanmaßungen zu wehren.

Postmortales Persönlichkeitsrecht
Gewährleistet den Schutz der Würde und des Andenkens einer verstorbenen Person gegen herabsetzende oder entstellende Darstellungen.

Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung
Ermöglicht es, schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Geldzahlungen zu kompensieren, wenn kein anderer angemessener Ausgleich möglich ist.

siehe auch

GG → Grundrecht
Verfassungsmäßig garantiertes Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat grundlegende Freiheiten und Schutzansprüche sichert.

1)
vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra
2)
OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0
grundrecht/allgemeines_persoenlichkeitsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/16 07:43 von mfreund