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patentrecht:wirkung_des_patents

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Wirkung des Patents

§ 9 S. 1 PatG

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.

§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte

§ 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung
§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht
§ 14 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung

Benutzungs- und Verbietungsrechte
Wirkung des europäischen Patents

Nach § 9 PatG ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Ermächtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen. Sonstige Dritte sind für die Dauer des Patents von einer solchen Benutzung ausgeschlossen.1)

Dieser Grundsatz wird durch § 12 PatG [§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht] insoweit eingeschränkt, als die Wirkung des Patents gegenüber demjenigen nicht eintritt, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser ist berechtigt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten zu benutzen.2)

Die ihm zustehende Befugnis, die in einem Patent oder Gebrauchsmuster geschützte Erfindung zu benutzen und zu verwerten, gibt dem Patentinhaber oder seinem Lizenznehmer ein sog. positives Benutzungsrecht.3)

§ 9 S. 1 PatG gewährt einem Inhaber eines älteren Patentrechts kein Benutzungsrecht an einer jüngeren, patentgeschützten Weiterentwicklung (Schulte zu § 9 Rn 9). Das positive Benutzungsrecht besteht nur im Umfang des Gegenstands des Patents, nicht im Umfang dessen Schutzbereichs (Busse zu § 9 Rn15). Keiner von beiden hat einen Anspruch auf eine Benutzungserlaubnis (OLG Düsseldorf GRUR 1966,521).

Das Benutzungsrecht des Inhabers eines jüngeren Patents kann durch den Patentanspruch eines älteren Patents begrenzt sein. Das positive Benutzungsrecht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem jüngeren Patent oder Gebrauchsmuster.4)

Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein.5)

Sein Ausschlussrecht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem jüngeren Patent.6)

Auf das ältere Schutzrecht kann sich auch derjenige stützen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet worden ist.7)

Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden. Denn das ältere Patent steht jedenfalls nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Schutzrecht gelehrt werden. Andernfalls könnte der an einem älteren Recht Berechtigte - jedenfalls solange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte - von sämtlichen abhängigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich über das mit dem älteren Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht hinausginge. Eine solche Rechtsfolge haben dementsprechend bereits das Reichsgericht und Wichards, auf die sich die Revision beruft, für ungerechtfertigt erachtet.8)

Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, kann nur durch einen Vergleich der Ansprüche beider Rechte festgestellt werden. Dabei ist auf den Gegenstand des Patents abzustellen9), nicht auf den Schutzbereich des Patents 10).11)

Aus den Verbietungsrechten erwachsen gewisse Rechtsansprüche (§ 139 PatG). Die Verbietungsrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die lediglich Mittel anbieten oder liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden [→ Mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG)].

Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.12)Störerhaftung, Mittäterschaft

Die Wirkung des Patents unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen [→ Beschränkungen der Wirkung des Patents (§ 11 PatG), staatliche Benutzungsanordnung (§ 13 PatG)]. Die Wirkung des Patents tritt zudem gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte [→ Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG)].

Die Wirkung des Patents beginnt mit der Veröffentlichung der Patentschrift im Patentblatt (§ 58 I PatG) und endet nach Ablauf der Schutzdauer (§ 16 PatG).

Der sachliche Schutzbereich des Patents wird durch § 14 PatG (Art. 69 (1) EPÜ) bestimmt. Der örtlicher Schutzbereich durch das Territorialitätsprinzip bestimmt.

Die Wirkung des Patents erlischt bei Verzicht auf das Patent (§ 20 I Nr. 1 PatG), Nichtzahlung der Jahresgebühr (§ 20 I Nr. 3 PatG) und bei nicht fristgerechter Erfinderbenennung (§ 37 PatG).

Die Wirkung des Patents wird (ex tunc) widerrufen bei Vorliegen eines Widderufgrundes (§ 21 PatG) nach einem Einspruch oder nach einem Nichtigkeitsvefahren (§ 22 PatG).

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1) , 2)
BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - Schutzverkleidung
3) , 11)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 U 15/06 - Entkopplungsmatte
4)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 U 15/06 - Entkopplungsmatte; m.V.a. BGH, GRUR 1963, 663, 565 - Aufhängevorrichtung; 1964, 606, 610 - Förderband; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 5 m.w.N.
5)
BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - Xa ZR 116/07 - Trägerplatte
6)
BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, GRUR 1963, 563, 565 - Aufhängevorrichtung; Urt. v. 18.6.1964 - Ia ZR 173/63, GRUR 1964, 606, 610 - Förderband
7) , 8)
BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - Xa ZR 116/07 - Trägerplatte; m.w.N.
9)
Benkard/Scharen, aaO; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 9 Rdnr. 15; LG Düsseldorf, Urt. vom 2. April 1996, Entscheidungen 1996, 24, 26
10)
so wohl Kraßer, Patentrecht, 5. Auf., S. 772: Dem Verbietungsrecht aus dem älteren Recht wird der Vorrang gegenüber demjenigen aus dem jüngeren Recht eingeräumt; Mes, PatG, 2.Aufl., § 9 Rdnr. 8
12)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import
patentrecht/wirkung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 06:37 von mfreund