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§ 11 PatG regelt in den Nrn. 1 bis 6 die Ausnahmen von der Wirkung des Patents und ergänzt damit die Bestimmungen der §§ 9, 10 PatG.1)
§ 11 Nr. 1 PatG → Handlungen im privaten Bereich
§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
§ 11 Nr. 2a PatG → Nutzung von biologischem Material
§ 11 Nr. 2b PatG → Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
§ 11 Nr. 3 PatG → Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
§ 11 Nr. 4 PatG → Gebrauch an Bord von Schiffen
§ 11 Nr. 5 PatG → Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen
§ 11 Nr. 6 PatG → Internationale Zivilluftfahrt
Der Wortlaut der Vorschrift läßt keine eindeutige Sinndeutung zu. Diese ist auch aus den weiteren, nach § 11 Nr. 1, 3 bis 6 PatG vom Patentschutz freigestellten Handlungen nicht zu gewinnen. Gemeinsam ist den Ausnahmetatbeständen des § 11 PatG nämlich nur das Bestreben des Gesetzgebers, zwischen den Interessen des Patentinhabers und denen der Allgemeinheit einen billigen Ausgleich zu finden, indem die ihrem typischen Zuschnitt nach nicht-gewerblichen Handlungen (Nrn. 1 bis 3) und bestimmte Bereiche des Güter- und Personenverkehrs (Nrn. 4 bis 6) von den Wirkungen des Patents ausgenommen werden.2)
§ 9 PatG → Wirkung des Patents
§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht
→ Patentverletzung
→ Erschöpfung
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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