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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:territorialitaetsprinzip

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Teritorialitätsprinzip

Internationale Zuständigkeit
Territorialitätsprinzip (Markenrecht)

Im Zivilrecht wird die Anwendbarkeit des Rechtes eines Landes auf entsprechende Rechtssubjekte und Sachverhalte zunächst insbesondere durch das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) bestimmt. IdR. ist der Lageort einer Sache Anknüpfungspunkt für das geltende Recht.

Beim Schutzrechtsfragen gilt das Schutzlandsprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird. Da ein Patent durch einen Verwaltungsakt entsteht, kann jeder Staat nur in Bezug auf sein Territorium handeln. Daher beschränkt sich die Wirkung von Patenten auf das Erteilungsland. Die Rechte aus einem Patent bestimmen sich nach den Bestimmungen des Schutzlandes.

Der Geltungsbereich des Strafrechts eines bestimmten Landes ist auf Taten auf seinem Territorium beschränkt, idR. unabhängig davon, ob der Täter ein Bürger des Landes ist, oder nicht.

Das Internationale Privatrecht regelt, welches nationale Recht bei Auslandsberührung anwendbar ist (Vorschriften dazu finden sich z.B. in Art. 3 - 38 EGBGB). Bezüglich des Patentrechts, Markenrechts und UWG ist der Territorialitätsgrundsatz zu beachten, wonach, da sich die Wirkung eines Schutzrechts auf das Inland beschränkt, nur im Inland vorgenommene Handlungen das Schutzrecht verletzen können. Maßgebliches Recht ist allein das Recht des Landes, in dem das Schutzrecht besteht. Entstehen, Wirkung und Erlöschen eines Immaterialgüterrechts richten sich jeweils nach dem Recht des Schutzlandes.

Der Begriff 'Inland' ist staatsrechtlich und nicht zollrechtlich zu verstehen. Somit ist ein Freihafen patentrechtliches Inland.1) Dies trifft auch auf Duty Free Shops, deutsche Flugzeuge, Schiffe, Satelliten etc. zu. Wegen der Unabhängigkeit der Benutzungshandlung ist eine einzige (z.B. Übergabe an den Spediteur) im Inland ausreichend.

Der Territorialitätsgrundsatz gilt nicht für Anwendungen des Arbeitnehmererfindergesetzes, da dort auf den Arbeitsvertrag abzustellen ist. Vgl. auch Art. 60 I S. 2 EPÜ 'überwiegend beschäftigt' und Art. 30 II EGBGB.

siehe auch

1)
GRUR 1982, 295
verfahrensrecht/territorialitaetsprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1