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§ 21 (1) Nr. 1 PatG → Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit
§ 21 (1) Nr. 2 PatG → Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit, Mangelhafte Offenbarung
§ 21 (1) Nr. 3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme, Widerrechtliche Entnahme
§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung, Unzulässige Erweiterung
§ 61 PatG → Widerruf des Patents
Der Widerruf eines Patents kann nur auf die in § 21 (1) PatG genannten Widerrufsgründe gestützt werden. Andere Mängel des Anmeldeverfahrens stellen keinen Grund zum Widerruf des Patents dar.
Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle seiner Geltendmachung den Charakter eines selbstständigen Angriffsmittels.1) Eine Entscheidung ist unvollständig in der Begründung (Begründungsmangel i.S. des § 100 III Nr. 6 PatG) u.a. dann, wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstständigen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist.2) Aus prozesswirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen könnte.3)
Wenn auch nicht durch die Formel eines Beschlusses eine Beschwer vorliegt, so kann doch durch die Gründe der Entscheidung eine materielle Beschwer vorliegen.4) Beispielsweise dann, wenn ein Patent im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen wird, die Einsprechende aber den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht hat und damit um ihr Nachanmelderecht gebracht wird. In diesem Fall liegt zwar eine Beschwer vor, eine Beschwerde wäre aber trotzdem unbegründet, da die fehlende Schutzfähigkeit des Streitpatents ausdrücklich als Einwand gegen eine widerrechtliche Entnahme zulässig ist.
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