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Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [→ Recht auf das Patent] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [→ Recht aus dem Patent], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)
§ 9 S. 1 PatG → Benutzung der Erfindung, Positives Benutzungsrecht
§ 9 S. 2 PatG → Ausschließungsrechte
§ 9a,b PatG → Biologisches und genetisches Material
§ 9c PatG → Vermehrungsmaterial
§ 10 (1) PatG → Mittelbare Patentverletzung
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