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Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [→ Recht auf das Patent] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Verbietungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [→ Recht aus dem Patent], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)
§ 9 PatG → Wirkung des Patents und Verbietungsrechte
Beschreibt die Wirkung des Patents und die Verbietungsrechte des Patentinhabers.
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