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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:staatliche_benutzungsanordnung

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Staatliche Benutzungsanordnung

§ 13 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.

§ 13 (1) PatG → Anordnung zur Nutzung im öffentlichen Interesse
Die Wirkung des Patents tritt nicht ein, wenn die Bundesregierung die Nutzung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder Sicherheit anordnet.

§ 13 (2) PatG → Anfechtung der Anordnung
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Anfechtung einer solchen Anordnung.

§ 13 (3) PatG → Vergütungsanspruch des Patentinhabers
Der Patentinhaber hat Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn die Nutzung angeordnet wird.

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

patentrecht/staatliche_benutzungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:40 von mfreund