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§ 9 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents und die Verbietungsrechte des Patentinhabers.
§ 9 Satz 1 PatG → Wirkung des Patents
Das Patent gibt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.
§ 9 Satz 2 PatG → Verbietungsrechte
Verleiht dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung des geschützten Erzeugnisses, die Anwendung oder das Angebot des geschützten Verfahrens sowie die Verwendung oder den Vertrieb der durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse zu verbieten.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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