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Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
Mit Ablauf der Höchstschutzdauer ist das Patent mit Wirkung für die Zukunft erloschen.1)
Ein Einspruchs-/Beschwerdeverfahren hat sich mit erlöschen des Patents erledigt, da wegen des Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf des Patents nicht mehr besteht.2)
Ist ein Patent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht.3))
Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen aus dem Patent wegen Handlungen in der Zeit vor dessen Erlöschen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.4)
Auch noch nach Ablauf der längstmöglichen Patentdauer von 20 Jahren kann bei Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ein Patent erteilt werden, was insbesondere für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 33 PatG von Bedeutung ist.5)
Wenn das Schutzrecht wegen Ablaufs der Höchstschutzdauer erlischt, bedarf es in einem Rechtsmittelverfahren weder einer teilweisen Erledigungs-erklärung noch einer Einschränkung einer in den Vorinstanzen erfolgten Verurteilung; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz höchstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschränkt sind.6)
Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.7)
Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Schutzrecht vor Ablauf der Höchstschutzfrist erlischt, ist im Allgemeinen nicht mit Sicherheit vorhersehbar. Die Frage, ob das Schutzrecht erloschen ist, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen und zwischen den Parteien in Streit sein. Ein diesbezüglicher Vorbehalt in einer Verurteilung würde dazu führen, dass alle diese Fragen im Vollstreckungsverfahren zu klären wären. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Angesichts dessen sind ein ohne zeitliche Beschränkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes Urteil grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der Höchstschutzfrist Geltung behalten sollen.8)
Der Schutzrechtsinhaber muss sein Begehren auf den Zeitraum bis zum Erlöschen beschränken und den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen für erledigt erklären, wenn das Schutzrecht während des Er-kenntnisverfahrens vorzeitig erlischt.9)
Ist das Schutzrecht in dem für die Beurteilung im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Zeitpunkt noch in Kraft, braucht das Gericht hingegen nicht zu prüfen, ob Umstände vorliegen, auf Grund deren damit zu rechnen ist, dass das Schutzrecht in absehbarer Zeit vorzeitig erlöschen wird. Ob es in Zukunft tatsächlich zum vorzeitigen Erlöschen des Schutzrechts kommen wird, ist in der Regel ungewiss.10)
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