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patentrecht:erloeschen_des_patents

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Erlöschen des Patents

§ 20 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.

§ 20 (1) PatG → Gründe für das Erlöschen des Patents
Ein Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf verzichtet oder die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird.

§ 20 (2) PatG → Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühr obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

patentrecht/erloeschen_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 15:18 von mfreund