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Das Patent erlischt, wenn
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr
§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents
Die Wirkung des Patents endet auch bei
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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