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Nach § 83 PatG weist das Gericht die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren mit einem gerichtlichen Hinweis auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.
In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.
§ 83 (1) S. 2 PatG → Frist für den gerichtlichen Hinweis
Der Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung erfolgen.
§ 83 (1) S. 3 PatG → Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte
Der Hinweis wird auch dem anderen Gericht übermittelt, wenn eine Patentstreitsache anhängig ist.
§ 83 (1) S. 4 PatG → Frist für schriftliche Stellungnahme
Das Patentgericht kann eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme setzen.
§ 83 (1) S. 5 PatG → Fristablauf gemäß § 82
Der Hinweis darf nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen, wenn keine Frist gesetzt wird.
§ 83 (1) S. 6 PatG → Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen
Verspätete Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden.
§ 83 (1) S. 7 PatG → Entbehrlichkeit des Hinweises
Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Gesichtspunkte offensichtlich sind.
§ 83 (1) S. 8 PatG → Ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.
§ 83 (2) → Fristsetzung für Stellungnahmen im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht kann Fristen für abschließende Stellungnahmen der Parteien setzen.
§ 83 (3) → Befugnisse des Vorsitzenden im Nichtigkeitsverfahren
Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können vom Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden.
§ 83 (4) → Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel
Das Patentgericht kann verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen.
Der gerichtliche Hinweis [auch → „qualifizierter Hinweis“ genannt] nach § 83 des Patentgesetzes (PatG) dient im Nichtigkeitsverfahren dazu, die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die wesentlichen Fragen dienlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Nichtigkeitskläger grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen. Vielmehr dient der nach § 83 Abs. 1 PatG zu erteilende Hinweis des Patentgerichts dazu, die sich aus der Klagebegründung ergebende Fokussierung der Argumentation entweder als nach der vorläufigen Sicht des Patentgerichts sachgerecht zu bestätigen oder aber als nicht angemessen oder jedenfalls nicht zulänglich aufzuzeigen.1)
Hat das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis dargelegt, dass sich das bisherige Klagevorbringen als unzureichend erweisen könnte, liegt es am Kläger, bereits in erster Instanz gegebenenfalls neue Angriffsmittel vorzutragen. Der Umstand, dass das Patentgericht auch diese Angriffsmittel als nicht ausreichend ansieht, reicht nicht aus, um die Zulassung weiterer Angriffsmittel im Berufungsrechtszug zu rechtfertigen [§ 117 PatG → Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren].2) Dies gilt auch hinsichtlich solcher Dokumente, die von bei der Patentrecherche gebräuchlichen Datenbanken nicht umfasst sind.3)
PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.
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