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patentrecht:gerichtlicher_hinweis_im_nichtigkeitsverfahren

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Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren

Der gerichtliche Hinweis [auch → „qualifizierter Hinweis“ genannt] nach § 83 des Patentgesetzes (PatG) dient im Nichtigkeitsverfahren dazu, die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die wesentlichen Fragen dienlich sind.

§ 83 PatG regelt das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats.

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.

§ 83 (2) → Fristsetzung für Stellungnahmen im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht kann Fristen für abschließende Stellungnahmen der Parteien setzen.

§ 83 (3) → Befugnisse des Vorsitzenden im Nichtigkeitsverfahren
Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können vom Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden.

§ 83 (4) → Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel
Das Patentgericht kann verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen.

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.

patentrecht/gerichtlicher_hinweis_im_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:47 von mfreund