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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:fristablauf_gemaess_82

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Fristablauf gemäß § 82

§ 83 (1) S. 5 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen darf, wenn keine Frist gesetzt wird.

§ 83 (1) S. 5 PatG

Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen.

siehe auch

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.

patentrecht/fristablauf_gemaess_82.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:40 von mfreund