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§ 83 (1) S. 5 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen darf, wenn keine Frist gesetzt wird.
Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen.
§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.
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