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patentrecht:befugnisse_des_vorsitzenden_im_nichtigkeitsverfahren

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Befugnisse des Vorsitzenden im Nichtigkeitsverfahren

§ 83 (3) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt es, dass die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden können.

§ 83 (3) PatG

Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.

siehe auch

§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.

patentrecht/befugnisse_des_vorsitzenden_im_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:45 von mfreund