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Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 [→ Widerrufsgründe] aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
§ 22 (2) PatG → Widerruf und Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren
IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 → Nichtigkeit des europäischen Patents
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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