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Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden.
§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
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