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patentrecht:uebermittlung_des_gerichtlichen_hinweises_an_ein_anderes_gerichte

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Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte

§ 83 (1) S. 3 PatG

Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden.

siehe auch

§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.

patentrecht/uebermittlung_des_gerichtlichen_hinweises_an_ein_anderes_gerichte.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 10:10 von mfreund