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§ 83 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen soll.
Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen.
§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.
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