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patentrecht:zurueckweisung_verspaeteter_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 83 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Patentgericht Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung zurückweisen kann, wenn diese erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden.

§ 83 (4) PatG

Das Patentgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde und

2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3. die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.

patentrecht/zurueckweisung_verspaeteter_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:45 von mfreund