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patentrecht:ergaenzendes_schutzzertifikat

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Ergänzendes Schutzzertifikat

§ 16a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Patent zu beantragen.

§ 16a (1) PatG → Beantragung und Gebühren des ergänzenden Schutzes
Ein ergänzender Schutz kann beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents anschließt, und es sind Jahresgebühren zu zahlen.

§ 16a (2) PatG → Vorschriften über das ergänzende Schutzzertifikat
Die Vorschriften des PatG gelten entsprechend für den ergänzenden Schutz, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt.

§ 16a (3) PatG → Wirkung von Lizenzen und Lizenzerklärungen auf das ergänzende Schutzzertifikat
Lizenzen und Erklärungen, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.

Abschnitt 4 der Patentverordnung behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.

§ 19 PatV → Form der Einreichung
Legt fest, dass Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern eingereicht werden müssen.

§ 20 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Definiert die erforderlichen Angaben und Unterlagen für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der EU-Verordnung.

§ 21 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Beschreibt die Anforderungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der EU-Verordnung.

Verordnung (EG) Nr. 469/2009 → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Regelt das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das den Schutz eines Patents verlängert, um die Zeit auszugleichen, die für die behördliche Genehmigung eines Arzneimittels benötigt wird.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

patentrecht/ergaenzendes_schutzzertifikat.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 15:10 von mfreund