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patentrecht:beruecksichtigung_verspaeteter_stellungnahmen

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Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen

§ 83 (1) S. 6 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, für den Hinweis nicht berücksichtigen muss.

§ 83 (1) S. 6 PatG

Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.

siehe auch

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.

patentrecht/beruecksichtigung_verspaeteter_stellungnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:40 von mfreund