Anzeigen:
§ 83 (1) S. 6 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, für den Hinweis nicht berücksichtigen muss.
Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.
§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de