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§ 83 (1) S. 8 des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass § 139 der Zivilprozessordnung [→ Materielle Prozessleitung] ergänzend anzuwenden ist.
§ 139 der Zivilprozessordnung [→ Materielle Prozessleitung] ist ergänzend anzuwenden.
§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.
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