Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ergaenzende_anwendung_der_zivilprozessordnung

finanzcheck24.de

Ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 83 (1) S. 8 des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass § 139 der Zivilprozessordnung [→ Materielle Prozessleitung] ergänzend anzuwenden ist.

§ 83 (1) S. 8 PatG

§ 139 der Zivilprozessordnung [→ Materielle Prozessleitung] ist ergänzend anzuwenden.

siehe auch

§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.

patentrecht/ergaenzende_anwendung_der_zivilprozessordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 10:12 von mfreund