Anzeigen:
§ 83 (1) S. 8 des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass § 139 der Zivilprozessordnung ergänzend anzuwenden ist.
§ 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.
§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de