Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:patentgericht

finanzcheck24.de

Patentgericht

Das Bundespatentgericht (§ 65 Abs. 1) ist ein unabhängiges Bundesgericht, das Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Klagen auf Nichtigkeit von Patenten und Verfahren zu Zwangslizenzen (§§ 81, 85, 85a) behandelt.

§ 65 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.

§ 65 (1) PatG → Errichtung des Bundespatentgerichts
Beschreibt die Errichtung des Bundespatentgerichts als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht für Beschwerden und Nichtigkeitsklagen.

§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.

§ 65 (3) PatG → Ernennung der Richter
Erklärt die Ernennung der Richter des Patentgerichts durch den Bundespräsidenten auf Lebenszeit.

§ 65 (4) PatG → Dienstaufsicht durch den Präsidenten
Legt fest, dass der Präsident des Patentgerichts die Dienstaufsicht über das Personal ausübt.

Der vierter Abschnitt des Patentgesetzes (PatG) [→ Vierter Abschnitt: Patentgericht] regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.

Zuständig ist das Patentgericht für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit es darum geht, dass ein Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll.1)

Die Richter des Gerichts werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt (§ 65 Abs. 3), sofern keine abweichenden Regelungen nach § 71 gelten. Die Richter müssen entweder die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder in einem technischen Fachgebiet sachverständig sein (§ 65 Abs. 2). Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter aus (§ 65 Abs. 4).

Juristen und Techniker (z.B. Chemiker, Physiker, Elektrotechniker) entscheiden gemeinsam über das Bestehen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen oder deutschen Patents.2)

Innerhalb des Patentgerichts werden gemäß § 66 Abs. 1 verschiedene Senate gebildet. Die Beschwerdesenate entscheiden über Beschwerden (§ 66 Abs. 1 Nr. 1), während die Nichtigkeitssenate für Klagen auf Nichtigkeit von Patenten und Verfahren zu Zwangslizenzen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2) zuständig sind. Die Zahl der Senate wird durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt (§ 66 Abs. 2). Die Zusammensetzung der Senate ist abhängig vom jeweiligen Verfahren (§ 67). So entscheiden beispielsweise Beschwerdesenate bei bestimmten Konstellationen unter der Leitung eines rechtskundigen oder technischen Mitglieds (§ 67 Abs. 1), während die Nichtigkeitssenate in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 mit fünf Richtern, darunter mindestens einem rechtskundigen Mitglied, besetzt sind (§ 67 Abs. 2). Entscheidungen erfolgen nach Beratung und Abstimmung, wobei nur die gesetzlich bestimmte Anzahl von Senatsmitgliedern mitwirken darf (§ 70 Abs. 1). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 70 Abs. 2).

Die Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten sind grundsätzlich öffentlich (§ 69 Abs. 1), sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 32 Abs. 5) oder die Veröffentlichung der Patentschrift (§ 58 Abs. 1) erfolgt ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sind (§ 69 Abs. 1 Nr. 1) oder wenn die Veröffentlichung der genannten Hinweise oder Dokumente noch aussteht (§ 69 Abs. 1 Nr. 2). Die Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten, einschließlich der Verkündung der Entscheidungen, sind ebenfalls öffentlich, wobei die Regelungen zu schutzwürdigen Interessen entsprechend gelten (§ 69 Abs. 2). Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden (§ 69 Abs. 3), wobei die Bestimmungen der §§ 177 bis 180 sowie 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend angewendet werden.

Zur Unterstützung der Arbeit des Patentgerichts wird gemäß § 72 eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die genaue Struktur und Ausstattung der Geschäftsstelle wird vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt (§ 72). Ergänzend können Richter kraft Auftrags am Patentgericht tätig sein (§ 71 Abs. 1), jedoch nicht den Vorsitz übernehmen (§ 71 Abs. 2). Für die technischen Mitglieder gilt darüber hinaus § 26 Abs. 3 entsprechend, mit der Maßgabe, dass sie eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden haben müssen (§ 65 Abs. 2).

Zum Stichtag 31. Dezember 2019 war das Patentgericht mit insgesamt 97 Richterinnen und Richtern besetzt, darunter 28 Frauen und 69 Männer.

Das Gericht verfügt über verschiedene Senatstypen, darunter technische Beschwerdesenate, Nichtigkeitssenate, Markensenate und einen juristischen Beschwerdesenat.

Vor dem Bundespatentgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen, da kein Anwaltszwang [§ 97 PatG→ Vertretung vor dem Patentgericht] herrscht, im Regelfall lassen sie sich aber durch einen Patent- oder Rechtsanwalt vertreten.3)

Äußerungsfristen im Beschwerdeverfahren am Bundespatentgericht

siehe auch

Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.

1) , 2) , 3)
Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 01.07.2011
patentrecht/patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 10:04 von mfreund