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grundrecht:rechtsordnung

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Rechtsordnung

Eine Rechtsordnung ist das gesamte System von Rechtsnormen (Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften), das in einem bestimmten Staat oder einer Gemeinschaft wie der Europäischen Union gilt und das Zusammenleben der Menschen regelt sowie die Rechte und Pflichten der Bürger, Institutionen und Behörden festlegt.

Justiz bezeichnet das System der Rechtspflege, also alle Institutionen und Verfahren, die dazu dienen, Recht und Gerechtigkeit durchzusetzen.

Rechtssicherheit bedeutet, dass die Rechtsordnung und deren Anwendung für die Bürger und alle Beteiligten klar, verlässlich und vorhersehbar sind. Es geht darum, dass Menschen in einem Staat darauf vertrauen können, dass die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften stabil sind und nicht willkürlich geändert oder interpretiert werden. Rechtsklarheit bedeutet, dass Gesetze und rechtliche Vorschriften eindeutig, verständlich und präzise formuliert sind, sodass Bürger und Institutionen deren Inhalt und Auswirkungen klar erkennen können.

Die Rechtsordnung der Europäischen Union (EU) basiert auf den Grundprinzipien der Vorrangigkeit, der unmittelbaren Geltung und der harmonisierten Anwendung des Rechts in allen Mitgliedstaaten.

Art. 24 Abs. 1 GG öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es dazu eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedürfte.1)

Juristen sind essenziell für die Wahrung der Rechtsordnung, die Lösung rechtlicher Konflikte [→ Rechtsstreit] und die rechtliche Beratung von Bürgern und Institutionen.

siehe auch

Recht
Ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

Art. 20 (3) GG → Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Legt fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung ist und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ; m.V.a. BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 149, 346 <361 Rn. 29>
grundrecht/rechtsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 19:25 von mfreund