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Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:rechtsstaatsprinzip

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Rechtsstaatsprinzip

Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung

Recht
Ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

grundrecht/rechtsstaatsprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 05:59 von mfreund