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Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:gewaltenteilung_und_gesetzesbindung

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Gewaltenteilung und Gesetzesbindung

Art. 20 (3) GG

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Für den Zivilprozess ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht] ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.1)

siehe auch

GG → Grundrecht

Recht
Ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

1)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16, juris Rn. 13 mwN
grundrecht/gewaltenteilung_und_gesetzesbindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 06:00 von mfreund